414.21
CH-TG
§ 6 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Allgemeinbildendes Studienjahr
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Allgemeinbildendes Studienjahr
1. Das Allgemeinbildende Studienjahr dient zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung.
2. Die Aufnahme setzt neben den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Tertiärbildungsgesetz und § 4 Abs. 1 einen genügenden Allgemeinbildungsstand voraus.
3. Der Allgemeinbildungsstand wird im Rahmen der Standortbestimmung überprüft. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien.
4. Erfüllen mehr Personen die Voraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, richtet sich die Zulassung nach folgenden Kriterien
1. stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton Thurgau
2. Ergebnisse der Abklärung in der Standortbestimmung
5. Es besteht kein Anspruch auf alljährliche Durchführung.
6. Die PHTG kann das Allgemeinbildende Studienjahr extern durchführen lassen.
← § 5 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau
Ziele, Umfang und Struktur der Ausbildung
§ 6a Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau →