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§ 5 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Aufnahmeprüfung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Aufnahmeprüfung

1. Die Aufnahmeprüfung nach § 4 Abs. 2 Ziff. 2 wird gemäss den Richtlinien der EDK über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik durchgeführt.

2. Die Aufnahmeprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

3. Zwischen Beginn der Aufnahmeprüfung und Wiederholung darf nicht mehr als ein Jahr liegen.

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