414.21
CH-TG
§ 37 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Bestehen und Wiederholung
Diplomprüfungen
§ 37 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Bestehen und Wiederholung
1. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note E beurteilt wurde.
2. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
3. Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden. Im Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 kann die Wiederholung sowohl Nachbesserungen des Portfolios als auch ein erneutes Kolloquium oder beides umfassen.
4. Bei erneutem Nichtbestehen ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an.
← § 36 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau
Ziele, Umfang und Struktur der Ausbildung
§ 38 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau →