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§ 35 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Durchführung

Diplomprüfungen
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§ 35 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Durchführung

1. Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung ist für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich und ernennt die Prüfenden sowie die Experten und Expertinnen.

2. Die Prüfenden werden in der Durchführung der Prüfung und in der Bewertung von den Experten oder Expertinnen beraten.

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