414.21
CH-TG
§ 24 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Leistungsnachweise als Voraussetzung für das weitere Studium
Leistungsnachweise
§ 24 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Leistungsnachweise als Voraussetzung für das weitere Studium
1. Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann bestimmen, welche Leistungsnachweise erfüllt sein müssen, damit eine weiterführende Lehrveranstaltung besucht oder die Diplomprüfung absolviert werden kann.
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Ziele, Umfang und Struktur der Ausbildung
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