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§ 2 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Generelle Zulassung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Generelle Zulassung

1. Wer über eine gymnasiale Maturität, eine Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik oder ein schweizerisches Hochschuldiplom verfügt, wird ohne Aufnahmeverfahren zum Studium zugelassen.

2. Wer über eine Berufsmaturität oder Fachmaturität verfügt und die Ergänzungsprüfung gemäss dem Reglement der EDK über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen bestanden hat, ist wie Inhaber und Inhaberinnen einer gymnasialen Maturität zugelassen.

3. Bei Personen, die über eine ausländische Maturität oder ein ausländisches Hochschuldiplom verfügen, kann die Aufnahmekommission für die Zulassung aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung zusätzliche Leistungen verlangen oder Auflagen anordnen. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien.

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