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§ 16 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau - Beurteilungskonferenz

Berufseignungsabklärung
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§ 16 Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau · Beurteilungskonferenz

1. Die Beurteilungskonferenz setzt sich zusammen aus allen Dozenten und Dozentinnen, die den Studenten oder die Studentin unterrichten, dem Mentor oder der Mentorin sowie dem Leiter oder der Leiterin des Studiengangs. Sie wird vom Leiter oder von der Leiterin des Studiengangs geführt.

2. Bei Zweifeln an der Berufseignung kann die Beurteilungskonferenz die Abklärungszeit verlängern oder vertiefte Abklärungen treffen und hierzu weitere Beurteilungspersonen beiziehen. Der Student oder die Studentin ist zur Mitwirkung verpflichtet. Der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs teilt der Studentin oder dem Studenten das Ergebnis der Abklärungen mit.

3. Bei zumindest teilweise fehlender Berufseignung ordnet die Beurteilungskonferenz in den betreffenden Teilbereichen Auflagen zur Verbesserung an, wenn Aussicht auf genügende Entwicklung besteht. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Studenten oder der Studentin.

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