414.2
CH-TG
§ 8 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Auftrag
Pädagogische Hochschule - Stellung und Auftrag
§ 8 Tertiärbildungsgesetz · Auftrag
1. Die Pädagogische Hochschule bereitet durch praxisorientierte Ausbildungsgänge auf Tätigkeiten im Bildungs- und Erziehungsbereich vor, insbesondere auf Lehrtätigkeiten der Volksschule und der Sekundarstufe II.
2. Sie erbringt Leistungen im Bereich der Berufseinführung für Lehrpersonen sowie der Weiterbildung. Sie bietet Studiengänge als Ergänzung oder Erweiterung einer Grundausbildung an.
3. Sie betreibt Forschung, leistet Entwicklungsarbeiten und erbringt Dienstleistungen.