Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.2 CH-TG

§ 7 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Stellung

Pädagogische Hochschule - Stellung und Auftrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Tertiärbildungsgesetz · Stellung

1. Die Pädagogische Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

← § 6 Tertiärbildungsgesetz Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Gewährleistung der tertiären Bildung § 8 Tertiärbildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →