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§ 6 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Trägerschaft und Zusammenarbeit

Pädagogische Hochschule - Stellung und Auftrag
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§ 6 Tertiärbildungsgesetz · Trägerschaft und Zusammenarbeit

1. Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule.

2. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, mit Staaten oder Privaten Verträge über eine Mitträgerschaft oder andere Formen der Beteiligung und der Zusammenarbeit abschliessen.

3. Die Pädagogische Hochschule kann mit in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten und dazu Verträge abschliessen.

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