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414.2 CH-TG

§ 5 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Titelschutz

Allgemeines
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§ 5 Tertiärbildungsgesetz · Titelschutz

1. An einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution der tertiären Bildung erworbene Titel sind geschützt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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