414.2
CH-TG
§ 5 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Titelschutz
Allgemeines
§ 5 Tertiärbildungsgesetz · Titelschutz
1. An einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution der tertiären Bildung erworbene Titel sind geschützt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.