414.2
CH-TG
§ 4 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Forschung, Wissens- und Technologie-Transfer
Allgemeines
§ 4 Tertiärbildungsgesetz · Forschung, Wissens- und Technologie-Transfer
1. Der Kanton fördert die Forschung, die wissenschaftliche Weiterbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer. Er kann dazu auf Beschluss des Regierungsrates Institutionen selber führen, unterstützen oder sich an solchen beteiligen.