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414.2 CH-TG

§ 4 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Forschung, Wissens- und Technologie-Transfer

Allgemeines
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§ 4 Tertiärbildungsgesetz · Forschung, Wissens- und Technologie-Transfer

1. Der Kanton fördert die Forschung, die wissenschaftliche Weiterbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer. Er kann dazu auf Beschluss des Regierungsrates Institutionen selber führen, unterstützen oder sich an solchen beteiligen.

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