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414.2 CH-TG

§ 3 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Beteiligungen und Zusammenarbeit

Allgemeines
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§ 3 Tertiärbildungsgesetz · Beteiligungen und Zusammenarbeit

1. Der Regierungsrat beschliesst über Beteiligungen und andere Formen der Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich.

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