414.2
CH-TG
§ 3 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Beteiligungen und Zusammenarbeit
Allgemeines
§ 3 Tertiärbildungsgesetz · Beteiligungen und Zusammenarbeit
1. Der Regierungsrat beschliesst über Beteiligungen und andere Formen der Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich.