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§ 20 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Rechtsmittel

Pädagogische Hochschule - Rechtsmittel
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§ 20 Tertiärbildungsgesetz · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide von Hochschulleitungsmitgliedern kann innert zehn Tagen bei der Hochschulleitung Einsprache geführt werden.

2. Entscheide der Hochschulleitung können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Personalrekurskommission.

3. Rekursentscheide des Departementes betreffend Aufnahme und Leistungsnachweisen von Studentinnen oder Studenten sind endgültig.

4. Der Weiterzug von Entscheiden des Hochschulrates richtet sich nach § 42 und § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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