414.2
CH-TG
§ 2 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Führen eigener Hoch- und Fachschulen
Allgemeines
§ 2 Tertiärbildungsgesetz · Führen eigener Hoch- und Fachschulen
1. Der Kanton kann Hoch- und Fachschulen führen.
2. Er kann auf Beschluss des Regierungsrates Hochschulinstitute sowie Zweigstellen von Hoch- und Fachschulen anderer Träger einrichten.