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414.2 CH-TG

§ 2 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Führen eigener Hoch- und Fachschulen

Allgemeines
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§ 2 Tertiärbildungsgesetz · Führen eigener Hoch- und Fachschulen

1. Der Kanton kann Hoch- und Fachschulen führen.

2. Er kann auf Beschluss des Regierungsrates Hochschulinstitute sowie Zweigstellen von Hoch- und Fachschulen anderer Träger einrichten.

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