414.2
CH-TG
§ 19b Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Beschränkung der Zulassung
Pädagogische Hochschule - Zulassung
§ 19b Tertiärbildungsgesetz · Beschränkung der Zulassung
1. Die Zulassung zu den Studiengängen kann beschränkt werden, so weit und so lange dies mit Rücksicht auf ein ordnungsgemässes Studium oder auf die durch die Möglichkeiten des Kantons bedingte Aufnahmefähigkeit der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist.
2. Bei ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland können weitere Kriterien angewendet werden.