414.2
CH-TG
§ 19a Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Weitere Zulassungsmöglichkeiten
Pädagogische Hochschule - Zulassung
§ 19a Tertiärbildungsgesetz · Weitere Zulassungsmöglichkeiten
1. Der Regierungsrat kann Inhaberinnen und Inhaber weiterer Ausbildungsabschlüsse zum Studium generell oder mittels Aufnahmeverfahren zulassen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen der EDK erfüllt werden.