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§ 19a Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Weitere Zulassungsmöglichkeiten

Pädagogische Hochschule - Zulassung
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§ 19a Tertiärbildungsgesetz · Weitere Zulassungsmöglichkeiten

1. Der Regierungsrat kann Inhaberinnen und Inhaber weiterer Ausbildungsabschlüsse zum Studium generell oder mittels Aufnahmeverfahren zulassen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen der EDK erfüllt werden.

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