§ 19 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Spezielle Zulassung
§ 19 Tertiärbildungsgesetz · Spezielle Zulassung
1. Für die Studiengänge Vorschulstufe und Primarstufe wird zu einem Aufnahmeverfahren zugelassen, wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt
1. * Berufsmaturität;
2. * Abschluss einer dreijährigen Diplom-, Fach- oder Handelsmittelschule;
3. * mindestens dreijährige anerkannte Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung.
2. Für den Studiengang Sekundarstufe I wird zu einem Aufnahmeverfahren zugelassen, wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt
1. * Berufs- oder Fachmaturität;
2. * Abschluss einer Fachmittelschule;
3. * mindestens dreijährige anerkannte Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung.
3. Für die Studiengänge Vorschul-, Primar- oder Sekundarstufe I wird zu einem Aufnahmeverfahren sur dossier zugelassen, wer über die folgenden Voraussetzungen verfügt
1. Mindestalter 30 Jahre;
2. Berufsmaturität oder gleichwertige Vorbildung;
3. nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten nach Abschluss der Ausbildung; dieser Umfang kann auf Berufstätigkeiten im Zeitraum von maximal sieben Jahre verteilt sein.
4. Die Aufnahme kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie werden in den Reglementen zu den einzelnen Studiengängen geregelt.