§ 18 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Generelle Zulassung
§ 18 Tertiärbildungsgesetz · Generelle Zulassung
1. Zu den Studiengängen Vorschulstufe und Primarstufe wird ohne Aufnahmeverfahren zugelassen, wer über eine gymnasiale Maturität, ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom, eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik oder den Abschluss einer Fachhochschule verfügt oder wer die Ergänzungsprüfung gemäss Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) bestanden hat.
2. Zum Studiengang Sekundarstufe I wird ohne Aufnahmeverfahren zugelassen, wer über eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe oder den Abschluss einer Fachhochschule verfügt oder wer die Ergänzungsprüfung gemäss Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) bestanden hat.
3. Zum Studiengang Sekundarstufe II wird ohne Aufnahmeverfahren zugelassen, wer mindestens über einen Zwischenabschluss auf Hochschulstufe in einer Studienrichtung verfügt, welche die fachwissenschaftliche Grundlage für den Unterricht in einem Fach darstellt, für das eine Lehrbefähigung erworben werden soll.
4. Der Regierungsrat entscheidet über weitere generelle Zulassungsvoraussetzungen.
5. Die Aufnahme kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie werden in den Reglementen zu den einzelnen Studiengängen geregelt.