414.2
CH-TG
§ 16 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Finanzierung
Pädagogische Hochschule - Organisation und Finanzierung
§ 16 Tertiärbildungsgesetz · Finanzierung
1. Die Finanzierung wird sichergestellt durch
1. Beiträge des Kantons;
2. Beiträge von Mitträgern, Vereinbarungsparteien und Dritten;
3. Schulgelder und Gebühren;
4. Einnahmen aus Dienstleistungen.