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414.2 CH-TG

§ 16 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Finanzierung

Pädagogische Hochschule - Organisation und Finanzierung
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§ 16 Tertiärbildungsgesetz · Finanzierung

1. Die Finanzierung wird sichergestellt durch

1. Beiträge des Kantons;

2. Beiträge von Mitträgern, Vereinbarungsparteien und Dritten;

3. Schulgelder und Gebühren;

4. Einnahmen aus Dienstleistungen.

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