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§ 15 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Hochschulleitung

Pädagogische Hochschule - Organisation und Finanzierung
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§ 15 Tertiärbildungsgesetz · Hochschulleitung

1. Die Hochschulleitung führt die Pädagogische Hochschule. Sie hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich dem Hochschulrat oder einem anderen Organ zugewiesen sind.

2. Die Hochschulleitung sorgt insbesondere für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für eine wirtschaftliche Verwendung der bewilligten Mittel.

3. Die Hochschulleitung ist dem Hochschulrat gegenüber verantwortlich.

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