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§ 14 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Genehmigungspflichtige Beschlüsse

Pädagogische Hochschule - Organisation und Finanzierung
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§ 14 Tertiärbildungsgesetz · Genehmigungspflichtige Beschlüsse

1. Beschlüsse gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 bis Ziff. 5, Ziff. 8 und Ziff. 11 sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

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