§ 13 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Stellung und Aufgaben des Hochschulrates
§ 13 Tertiärbildungsgesetz · Stellung und Aufgaben des Hochschulrates
1. Der Hochschulrat ist das oberste Organ. Er hat folgende Aufgaben und Befugnisse
1. * Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Hochschulleitung;
2. * Regelung der Organisation sowie der Aufgaben und Befugnisse der Hochschulleitung und des Konventes;
3. Regelung der Anstellungsbedingungen;
4. Regelung der Studiengänge und Erlass der Studienpläne;
5. Erlass von Reglementen, insbesondere der Aufnahme-, Promotions- und Prüfungsreglemente;
6. Regelung des Disziplinarrechtes;
7. Verabschiedung von Budget, Rechnung und Geschäftsbericht;
8. Erlass der Gebührenordnung;
9. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages und des Mitteleinsatzes;
10. * Abschluss von Verträgen gemäss § 6 Abs. 3;
11. * Regelung der Beschränkung der Zulassung.
2. Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
3. Der Hochschulrat kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen.