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§ 13 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Stellung und Aufgaben des Hochschulrates

Pädagogische Hochschule - Organisation und Finanzierung
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§ 13 Tertiärbildungsgesetz · Stellung und Aufgaben des Hochschulrates

1. Der Hochschulrat ist das oberste Organ. Er hat folgende Aufgaben und Befugnisse

1. * Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Hochschulleitung;

2. * Regelung der Organisation sowie der Aufgaben und Befugnisse der Hochschulleitung und des Konventes;

3. Regelung der Anstellungsbedingungen;

4. Regelung der Studiengänge und Erlass der Studienpläne;

5. Erlass von Reglementen, insbesondere der Aufnahme-, Promotions- und Prüfungsreglemente;

6. Regelung des Disziplinarrechtes;

7. Verabschiedung von Budget, Rechnung und Geschäftsbericht;

8. Erlass der Gebührenordnung;

9. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages und des Mitteleinsatzes;

10. * Abschluss von Verträgen gemäss § 6 Abs. 3;

11. * Regelung der Beschränkung der Zulassung.

2. Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

3. Der Hochschulrat kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen.

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