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414.2 CH-TG

§ 12 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Hochschulrat

Pädagogische Hochschule - Organisation und Finanzierung
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§ 12 Tertiärbildungsgesetz · Hochschulrat

1. Der Regierungsrat ernennt einen Hochschulrat von mindestens fünf Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz.

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