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414.2 CH-TG

§ 11 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Leistungsauftrag

Pädagogische Hochschule - Organisation und Finanzierung
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§ 11 Tertiärbildungsgesetz · Leistungsauftrag

1. Der Regierungsrat erlässt einen Leistungsauftrag, der jährlich überprüft wird.

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