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§ 10 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Aufsicht

Pädagogische Hochschule - Organisation und Finanzierung
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§ 10 Tertiärbildungsgesetz · Aufsicht

1. Die Pädagogische Hochschule untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Der Grosse Rat genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht.

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