414.2
CH-TG
§ 1 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Gewährleistung der tertiären Bildung
Allgemeines
§ 1 Tertiärbildungsgesetz · Gewährleistung der tertiären Bildung
1. Der Regierungsrat sorgt für den freien Zugang zu Hoch- und Fachschulen. Er schliesst dazu Verträge mit anderen Kantonen, mit Staaten oder privaten Trägern ab.