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414.2 CH-TG

§ 1 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) - Gewährleistung der tertiären Bildung

Allgemeines
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§ 1 Tertiärbildungsgesetz · Gewährleistung der tertiären Bildung

1. Der Regierungsrat sorgt für den freien Zugang zu Hoch- und Fachschulen. Er schliesst dazu Verträge mit anderen Kantonen, mit Staaten oder privaten Trägern ab.

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