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§ 7b Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Anhörungsverfahren

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§ 7b Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Anhörungsverfahren

1. Bei einer ungenügenden Beurteilung kann die Lehrperson innert zehn Tagen nach der schriftlichen Eröffnung das Gespräch mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Aufsichtskommission verlangen und ein schriftlich begründetes Begehren einreichen.

2. Ein von der Aufsichtskommission zu bestellender Ausschuss prüft das Begehren. Der Ausschuss kann die Lehrperson, Mitglieder der Schulleitung sowie ausnahmsweise aussenstehende Fachpersonen anhören.

3. Der Ausschuss der Aufsichtskommission erlässt eine schriftliche Empfehlung zu Handen des Rektors oder der Rektorin. Die Empfehlung wird der Lehrperson mitgeteilt.

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