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§ 7a Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Qualifikation und Besoldungsanpassung Lehrpersonen

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§ 7a Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Qualifikation und Besoldungsanpassung Lehrpersonen

1. Die Qualifikation der Lehrpersonen erfolgt durch regelmässige Standortbestimmungen gemäss § 49ff. RSV BM.

2. Besoldungserhöhungen setzen in der Beurteilung der Leistungen der Lehrperson das Qualifikationsprädikat «gut» voraus.

3. Wurde das Qualifikationsprädikat «ungenügend» erteilt, erfolgt keine Besoldungserhöhung. Fällt die Qualifikation bei einer nächsten Standortbestimmung mit dem Prädikat «gut» aus, erfolgt der Lohnaufstieg auf der Basis der zuletzt bezogenen Besoldung.

4. Die lohnwirksame Qualifikation gilt bis zur nächsten Standortbestimmung.

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