413.284
CH-TG
§ 7 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Besoldung
§ 7 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Besoldung
1. Die Einreihung der Besoldung des Rektors oder der Rektorin, des Prorektors oder Prorektorin und des Leiters oder der Leiterin Administration richtet sich in Anlehnung an die Besoldungsverordnung nach den Einreihungsgrundsätzen für das Staatspersonal.
2. Es gelten folgende Zuordnungen
1. Rektor oder Rektorin: Lohnklasse 24
2. Prorektor oder Prorektorin: Lohnklasse 23-24
3. Leiter oder Leiterin Administration: Lohnklasse 15-19
3. Die Besoldung der Lehrpersonen richtet sich nach dem Ausbildungsabschluss und der Berufserfahrung gemäss Tabelle im Anhang.
4. Für das übrige Personal gelten die Grundsätze für das Staatspersonal.