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§ 6 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Pensum und Beschäftigungsgrad

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§ 6 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Pensum und Beschäftigungsgrad

1. Das Pensum der befristet angestellten Lehrpersonen wird vom Rektor oder von der Rektorin jeweils für ein Semester oder eine Kursdauer festgelegt.

1bis. Für unbefristet angestellte Lehrpersonen wird vom Rektor oder der Rektorin eine Pensenbandbreite festgelegt. Diese ist so festzulegen, dass zwischen dem oberen und dem unterem Wert nicht mehr als 20% einer vollen Anstellung liegt. Das aktuelle Pensum wird vom Rektor oder der Rektorin bis 30. Juni für das Herbstsemester beziehungsweise bis 31. Dezember für das Frühlingssemester schriftlich mitgeteilt.

2. Für alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der im Anstellungsentscheid festgelegte Beschäftigungsgrad massgebend.

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