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§ 5 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Dauer der Anstellung

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§ 5 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Dauer der Anstellung

1. Anstellungen können befristet oder unbefristet erfolgen.

2. Befristete Anstellungsverhältnisse sind für nachfolgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wie folgt möglich

1. * Lehrpersonen in der Maturitätsausbildung werden für die Dauer von mindestens einem Semester befristet angestellt. Für den Passerellenkurs erfolgt die Anstellung für mindestens eine Kursdauer. Ohne Unterbruch können Lehrpersonen längstens für sechs Semester oder die Dauer von drei Passerellenkursen befristet angestellt werden.

2. * Die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können bis zu zwei Jahre befristet angestellt werden. Eine Befristung ist insbesondere bei zeitlich eingrenzbaren Projekten, zur Überbrückung von ausserordentlichem Arbeitsanfall oder längerer Absenzen infolge Krankheit oder Unfall vorzusehen.

2bis. Die Weiterführung oder Nichtweiterführung von befristeten Anstellungen wird der Lehrperson nach Vorliegen der definitiven Klassenzahlen und Fächerführung schriftlich bis zum 30. Juni für das Herbstsemester beziehungsweise bis zum 31. Dezember für das Frühlingssemester mitgeteilt, bei Passerellenkursen bis 30. Juni.

3. ...

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