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§ 4 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Lehrpersonen

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§ 4 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Lehrpersonen

1. Als Lehrpersonen können angestellt werden

1. Hauptlehrer oder Hauptlehrerinnen von Kantonsschulen;

2. Personen, welche über eine Ausbildung mit Master oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen;

3. Studentinnen und Studenten.

2. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Aufsichtskommission im Einzelfall.

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