413.284
CH-TG
§ 4 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Lehrpersonen
§ 4 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Lehrpersonen
1. Als Lehrpersonen können angestellt werden
1. Hauptlehrer oder Hauptlehrerinnen von Kantonsschulen;
2. Personen, welche über eine Ausbildung mit Master oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen;
3. Studentinnen und Studenten.
2. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Aufsichtskommission im Einzelfall.