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§ 3 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Anstellung und Personalführung

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§ 3 Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Anstellung und Personalführung

1. Rektor und Rektorin sowie Prorektor oder Prorektorin werden von der Aufsichtskommission mit schriftlichem Entscheid angestellt.

2. Leiter oder Leiterin Administration und Lehrpersonen werden vom Rektor oder von der Rektorin mit schriftlichem Entscheid angestellt.

3. Für die allgemeine Personalführung sind zuständig

1. Die Aufsichtskommission gegenüber dem Rektor oder der Rektorin;

2. Der Rektor oder die Rektorin gegenüber den übrigen Mitgliedern der Schulleitung und gegenüber den Lehrpersonen.

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