Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.282 CH-TG

§ 8 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Prüfungsnote

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Prüfungsnote

1. Alle Prüfungen werden mit ganzen oder halben Noten bewertet. Die Prüfungsnoten werden als arithmetisches Mittel aus der schriftlichen und mündlichen Note, in den Fächergruppen aus den zwei schriftlichen und der mündlichen Note errechnet.

← § 7 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene Zulassung § 9 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →