413.282
CH-TG
§ 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Organisation
§ 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Organisation
1. Die Prüfung steht unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors. Diese bestimmen die Prüfungsdaten und legen die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern fest. Sie bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel.
2. Die Prüfung wird in der Regel von Lehrkräften abgenommen, welche die Studierenden in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.