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§ 14 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Rechtsmittel

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§ 14 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Rechtsmittel

1. Entscheide der Prüfungskonferenz über das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung können innert einer Frist von 20 Tagen mit Rekurs bei der Aufsichtskommission angefochten werden.

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