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§ 13 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Maturitätszeugnis

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§ 13 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Maturitätszeugnis

1. Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art. 20 des Maturitäts-Anerkennungsreglementes (MAR).

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