413.282
CH-TG
§ 12 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Wiederholung der Prüfung
§ 12 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Wiederholung der Prüfung
1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und die Prüfung einmal wiederholen.
2. Es gelten die Erfahrungsnoten aus dem Repetitionsjahr.
3. Abgebrochene Prüfungen zählen als nicht bestandene Prüfung.
4. Studierende, welche in das Abschlusssemester promoviert worden sind und sich bis zum Semesterbeginn nicht abgemeldet haben, gelten für die Maturitätsprüfungen als angemeldet. Rückzüge dieser Anmeldungen zählen als nicht bestandene Maturitätsprüfung.