413.282
CH-TG
§ 11 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Bestehen der Prüfung
§ 11 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Bestehen der Prüfung
1. Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern
1. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen nach oben.