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§ 11 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Bestehen der Prüfung

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§ 11 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Bestehen der Prüfung

1. Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern

1. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und

2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen nach oben.

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