Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.282 CH-TG

§ 10 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene - Maturitätsnote

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene · Maturitätsnote

1. In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus dem auf halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel von Erfahrungsnote und Prüfungsnote gebildet, in den übrigen Fächern ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.

2. Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.

← § 9 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene Zulassung § 11 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →