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413.253 FMS CH-TG

§ 7 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Provisorische Promotion und Nichtpromotion

... - Promotion
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§ 7 RRV FMS · Provisorische Promotion und Nichtpromotion

1. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch promoviert, sofern sie oder er für das vorhergehende Semester definitiv promoviert wurde und an der Fachmittelschule nicht mehr als einmal provisorisch promoviert worden ist.

2. Für Fachmittelschulen mit Jahrespromotion gilt

1. Ende der ersten drei Semester gilt jeweils Abs. 1.

2. Wer Ende des vierten Semesters die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird nicht in die dritte Klasse befördert.

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