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413.253 FMS CH-TG

§ 6 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Definitive Promotion

... - Promotion
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§ 6 RRV FMS · Definitive Promotion

1. Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn

1. der Notendurchschnitt in den Promotionsfächern mindestens 4 beträgt,

2. * höchstens drei Promotionsnoten ungenügend sind, und

3. die Summe der Differenzen der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4 den Wert 2 nicht übersteigt.

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