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413.253 FMS CH-TG

§ 46 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 24. Juni 2025

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 46 RRV FMS · Übergangsbestimmung der Änderung vom 24. Juni 2025

1. Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die vor dem August 2025 mit dem Erwerb des Fachmittelschulausweises begonnen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vom 2. Mai 2023 (in Kraft seit 6. Mai 2023).

2. Die Prüfung für den Fachmittelschulausweis für die Schülerinnen und Schüler gemäss Abs. 1 wird letztmals im Sommer 2027 durchgeführt.

3. Für den Erwerb der Fachmaturität gelten die neuen Bestimmungen.

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