413.253
FMS
CH-TG
§ 44 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Wiederholung der Fachmaturität
Erwerb der Fachmaturität Kommunikation und Information
§ 44 RRV FMS · Wiederholung der Fachmaturität
1. Wenn die Fachmaturitätsarbeit ungenügend bewertet oder das Praktikum nicht bestanden wurde, sind sowohl die Fachmaturitätsarbeit als auch das Praktikum zu wiederholen.
2. Eine Wiederholung ist einmal möglich.
3. Wenn der Nachweis für die Sprachaufenthalte oder Sprachzertifikate nicht erbracht wurde, kann dieser im darauffolgenden Fachmaturitätsjahr erbracht werden. Eine genügende Fachmaturitätsarbeit und ein bestandenes Praktikum müssen nicht wiederholt werden.