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413.253 FMS CH-TG

§ 43 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Bestehen der Fachmaturität

Erwerb der Fachmaturität Kommunikation und Information
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§ 43 RRV FMS · Bestehen der Fachmaturität

1. Das Fachmaturitätszeugnis Kommunikation und Information wird abgegeben, wenn das Praktikum bestanden wurde, die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit genügend ist und die weiteren Nachweise gemäss § 38 erbracht worden sind.

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