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413.253 FMS CH-TG

§ 33 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Bewertung der Fachmaturitätsarbeit

Erwerb der Fachmaturität Soziale Arbeit
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§ 33 RRV FMS · Bewertung der Fachmaturitätsarbeit

1. Die Fachmaturitätsarbeit mit Bezug zum Praktikum wird von der betreuenden Lehrperson unter Beizug einer Expertin oder eines Experten bewertet.

2. Die Expertin oder der Experte ist in der Regel die Betreuungsperson des Praktikumsbetriebs.

3. Die Note für die Fachmaturitätsarbeit setzt sich aus einer Note für die schriftliche Arbeit und einer Note für die Präsentation zusammen. Erstere wird zu zwei Dritteln, letztere zu einem Drittel gewichtet.

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