Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.253 FMS CH-TG

§ 31d Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Zulassung zur Prüfung

Erwerb der Fachmaturität Pädagogik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31d RRV FMS · Zulassung zur Prüfung

1. Für eine Zulassung zur Prüfung muss die Note für die Fachmaturitätsarbeit mindestens 4 betragen.

2. Wer aufgrund einer ungenügenden Note für die Fachmaturitätsarbeit nicht zur Prüfung zugelassen wird, kann das Fachmaturitätsjahr einmal wiederholen.

← § 31c RRV FMS Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Ausbildungsgänge; Ausbildungsdauer und -ziele § 31e RRV FMS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →