§ 31c Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Fachmaturitätsarbeit
§ 31c RRV FMS · Fachmaturitätsarbeit
1. Die Fachmaturitätsarbeit wird von der betreuenden Lehrperson bewertet.
2. Bei einer ungenügenden Bewertung der schriftlichen Arbeit ist eine einmalige Nachbesserung möglich. Bei einer Nachbesserung der Arbeit kann höchstens die Note 4 erzielt werden.
2bis. Eine genügende schriftliche Arbeit ist Voraussetzung, um an die Präsentation zugelassen zu werden.
3. Die Note für die Fachmaturitätsarbeit setzt sich aus einer Note für die schriftliche Arbeit und einer Note für die Präsentation zusammen. Erstere wird zu zwei Dritteln, letztere zu einem Drittel gewichtet.
4. Eine ungenügende Fachmaturitätsarbeit aufgrund der Präsentation kann vor den Prüfungen noch einmal präsentiert werden. Bei einer erneuten Präsentation kann höchstens die Note 4 erzielt werden. Die erneute Präsentation ist nur möglich, wenn nicht bereits die schriftliche Arbeit nachgebessert wurde.