Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.253 FMS CH-TG

§ 31c Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Fachmaturitätsarbeit

Erwerb der Fachmaturität Pädagogik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31c RRV FMS · Fachmaturitätsarbeit

1. Die Fachmaturitätsarbeit wird von der betreuenden Lehrperson bewertet.

2. Bei einer ungenügenden Bewertung der schriftlichen Arbeit ist eine einmalige Nachbesserung möglich. Bei einer Nachbesserung der Arbeit kann höchstens die Note 4 erzielt werden.

2bis. Eine genügende schriftliche Arbeit ist Voraussetzung, um an die Präsentation zugelassen zu werden.

3. Die Note für die Fachmaturitätsarbeit setzt sich aus einer Note für die schriftliche Arbeit und einer Note für die Präsentation zusammen. Erstere wird zu zwei Dritteln, letztere zu einem Drittel gewichtet.

4. Eine ungenügende Fachmaturitätsarbeit aufgrund der Präsentation kann vor den Prüfungen noch einmal präsentiert werden. Bei einer erneuten Präsentation kann höchstens die Note 4 erzielt werden. Die erneute Präsentation ist nur möglich, wenn nicht bereits die schriftliche Arbeit nachgebessert wurde.

← § 31bis RRV FMS Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Ausbildungsgänge; Ausbildungsdauer und -ziele § 31d RRV FMS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →