413.253
FMS
CH-TG
§ 29 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Bestehen der Fachmaturität
Erwerb der Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften
§ 29 RRV FMS · Bestehen der Fachmaturität
1. Das Fachmaturitätszeugnis Gesundheit/Naturwissenschaften wird abgegeben, wenn der Einführungskurs sowie das Praktikum mit «bestanden» und die Fachmaturitätsarbeit mit einer genügenden Note bewertet wurde.