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413.253 FMS CH-TG

§ 29 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Bestehen der Fachmaturität

Erwerb der Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften
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§ 29 RRV FMS · Bestehen der Fachmaturität

1. Das Fachmaturitätszeugnis Gesundheit/Naturwissenschaften wird abgegeben, wenn der Einführungskurs sowie das Praktikum mit «bestanden» und die Fachmaturitätsarbeit mit einer genügenden Note bewertet wurde.

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